Hinweise zu Änderungen der neuen F-Gase Verordnung (EU) 517-2014

Hinweise zu Änderungen bei der Führung des Anlagenlogbuches und bei der Dichtheitsprüfung gemäß der neuen F-Gase Verordnung (EU) 517-2014

Änderungen in Bezug auf die Dichtheitsprüfung
In der neuen F-Gase Verordnung gilt nicht mehr die Kältemittelfüllmenge der Anlage in kg als Maßstab für die Anzahl der auszuführenden Dichtheitsprüfungen, sondern das CO2 Äquivalent des enthaltenen Kältemittels. Für Anlagen mit einer Kältemittelfüllmenge mit einem C02 Äquivalent von 5 t oder mehr, sind Dichtheitsprüfungen vorzunehmen.
Abweichend davon sind Anlagen mit Füllmenge unter 3 kg (6 kg hermetische Systeme) bis zum 31.12.2016 von der Prüfpflicht ausgenommen. Ab dem 01.01.2017 gilt dann dort auch die Regelung gemäß CO2 Äquivalent.

Die neuen Grenzwerte für die Bestimmung der auszuführenden Dichtheitsprüfungen sind wie folgt:

Erforderlicher Prüfintervall
Alle 12 Monate Kältemittelfüllung mit 5 t bis 50 t
Alle 6 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 50 t bis 500 t
Alle 3 Monate Kältemittelfüllung mit CO2 Äquivalent 500 t und größer.

Mit Leckage-Erkennungssystem verdoppeln sich die Prüfintervalle.

Allerdings ist auch das Vorhandensein eines Leckage-Erkennungssystem für Anlagen mit CO2 Äquivalent 500t und größer obligatorisch.
Die Prüffrist für das Leckage-Erkennungssystem beträgt mindestens alle 12 Monate!
Durch diese Umstellung muss für alle Anlagen anhand der Anlagenfüllmenge und des GWP Wertes des darin enthaltenen Kältemittels der entsprechende CO2 Äquivalent ermittelt und im Anlagenlogbuch entsprechend dokumentiert werden.

Bei Vorhandensein eines Kältemittels mit hohem GWP, verschiebt sich dadurch oft die Klassifizierung und die benötigten Prüfintervalle. 
Beispiel:
Anlage mit 20 kg R404A Füllung
Bisher Einordnung alle 12 Monate (3 – 30 kg Füllmenge)
Berechnung CO2 Äquivalent: 20 kg x GWP 3780 (gemäß EN 378-1 Tabelle E2) = 75,6 t
Neue Einordnung 50 t – 500 t alle 6 Monate zu prüfen

Ausführung der Dichtheitsprüfung bis auf weiteres gemäß Verordnung (EG) Nr. 1516/2007 und der Chemikalien-Klimaschutzverordnung. Hier muss ein zusätzlicher Prüfbericht erstellt werden.

Für Kälte-Klimaanlagen mit einem CO2 Äquivalent von 5 t oder größer ist ein Anlagenlogbuch zu führen. Die Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren und den Behörden auf Verlangen auszuhändigen.

Neu: 
Ein Exemplar ist beim Betreiber an der Anlage aufzubewahren, eine Kopie ist bei dem betreuenden Kälte-Klima Fachbetrieb aufzubewahren. Es müssen also pro Anlage zwei Logbücher geführt werden!
Der für die Anlage berechnete CO2 Äquivalent muss eingetragen werden und entsprechend der benötigte Prüfintervall festgelegt werden.

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