Kälteanlagen prüfen ist Pflicht

... mit der Verordnung (EG) Nr. 842/2006.

Die Verordnung (EG) NR. 842/2006 verpflichtet Sie als Betreiber dazu der Anlage regelmäßige Dichtheitsprüfungen zu unterziehen und darüber Buch zu führen.
Mit einem optionalen Wartungsvertrag bieten wir Ihnen den Service gemeinsam festgelegte Wartungsintervalle automatisch und selbstständig einzuhalten.

Teil dieser Wartung sind:

  • Dichtheitsprüfung
  • Funktionsprüfung
  • Instandhaltung
  • Protokollierung

Ihr eigener Vorteil äußert sich in Form einer  energetisch und funktionstechnisch einwandfreien Anlage und einer Verlängerung der Garantiezeit.

Mit diesem "Rund-um-sorglos-Packet" nehmen wir Ihnen eine weitere Last ab, so dass Sie sich um andere Dinge kümmern können.

Hier ein Auszug der (EG) Nr.842/2006:
Die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über "bestimmte fluorierte Treibhausgase" wurde am 14. Juni 2006 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist am 4. Juli 2006 in Kraft getreten. Sie gilt für den Bereich der stationären Kälte, für Klima- und Wärmepumpenanlagen seite dem 4. Juli 2007.
Neben Schwefelhexafluorid (SF6) und perfluorierten Kohlenwasserstoffen (FKW) erfasst die Verordnung auch die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW). HFKW sind beispielsweise die Kältemittel R-134a, R-404A, R-507, R-407C und R-410A.
Ziel der EU-Direktive ist es, die Emissionen bestimmter fluorierter Treibhausgase zu reduzieren. Das beinhaltet jedoch keine Verwendungsverbote von HFKW.
Die insbesondere für Betreiber von Kälte- und Klimaanlagen relevanten Bestimmungen haben wir im Folgenden auszugsweise für Sie zusammengefasst. Die Angaben entsprechen dem Wissensstand bei Drucklegung (Stand: Oktober 2007) und gelten ohne Gewähr. Zwischenzeitliche Änderungen durch den Gesetzgeber sind möglich.

Artikel 3: Reduzierung der Emissionen.

  1. Die Betreiber ortsfester Kälte- und Klimaanlagen sowie Wärmepumpen müssen unter Einsatz aller technisch durchführbaren Maßnahmen
    1. das Entweichen der Gase aus Lecks verhindern
    2. alle Undichtigkeiten so rasch wie möglich beseitigen
  2. Die Betreiber müssen ihre Anlagen von zertifiziertem Personal auf Dichtheit kontrollieren lassen:

    Nach Beseitigung einer Leckage muss eine nochmalige Dichtheitskontrolle innerhalb eines Monats durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass die Reparatur wirksam war.
  3. Die Betreiber führen bei Anlagen mit mehr als 3 kg Füllmenge Aufzeichnungen, die Folgendes beinhalten müssen:
    • Menge und Typ des Kältemittels
    • nachgefüllte Mengen
    • bei Wartung, Instandhaltung und endgültiger Entsorgung rückgewonnene Mengen
    • Angaben zu Wartungsfirmen und beauftragten Personen
    • Termine und Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen
    • Informationen zur Identifizierung der Anlagen

Artikel 4: Rückgewinnung.

Das Ziel ist die Rückgewinnung der Kältemittel, um deren Recycling, Aufarbeitung oder Zerstörung sicherzustellen:

  • Die Betreiber haben Vorkehrungen zu treffen, dass die Kältemittel durch zertifiziertes Personal ordnungsgemäß zurückgewonnen werden. Letzteres wird bei Kältemitteln aus anderen Einrichtungen, wie z.B. mobilen Anwendungen, durch angemessen ausgebildetes Personal durchgeführt.
  • Die Rückgewinnung muss vor der endgültigen Entsorgung der Einrichtungen und gegebenenfalls während Wartung und Instandhaltung erfolgen.

Artikel 5: Ausbildung und Zertifizierung.

Die Betreiber sind verantwortlich dafür, dass die Unternehmen und betroffenen Personen, welche mit der Installation, Wartung und Instandhaltung beauftragt werden bzw. die in Artikel 3 und 4 vorgesehenen Tätigkeiten ausführen, die erforderliche Zertifizierung erworben haben. Es muss eine entsprechende Kenntnis der geltenden Vorschriften und Normen sowie die erforderliche Kompetenz für die Emissionsvermeidung und die Rückgewinnung der Kältemittel und für den sicheren Umgang mit Einrichtungen der relevanten Art und Größe vorhanden sein.
Die Mitgliedsstaaten legen bis zum 4. Juli 2008 ihre eigenen Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen fest oder passen diese an und sorgen bis zum 4. Juli 2009 dafür, dass die Unternehmen, welche die in den Artikeln 3 und 4 aufgeführten Tätigkeiten durchführen,  Lieferungen von Kältemitteln nur annehmen, wenn ihr Personal die erforderliche Zertifizierung erhalten hat.

Artikel 7: Kennzeichnung.

Anlagen, Einrichtungen und Behälter, die fluorierte Treibhausgase enthalten, dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn:

  • die chemische Bezeichnung der Stoffe unter Verwendeung der anerkannten Industrienomenklatur deutlich ledbar und unverwischbar angebracht ist
  • die Angabe enthalten ist, dass es sich um ein vom Kyoto-Protokoll erfasstes fluoriertes Treibhausgas handelt sowie dessen Menge angegeben ist
  • das Etikett sich in unmittelbarer Nähe der Wartungsstelle für das Befüllen bzw. die Rückgewinnung befindet

Hermetisch geschlossene Systeme sind als solche zu kennzeichnen.

Artikel 9: Inverkehrbringen.

Das Inverkehrbringen von fluorierten Treibhausgasen in nicht wiederauffüllbaren Behältern (d.h. Einweggebinden) ist ab dem 4. Juli 2007 verboten. Das gilt nicht für Einweggebinde, welche nachweislich vor diesem Datum mit diesen Kältemitteln befüllt worden sind.

Artikel 10: Überprüfung.

Bis zum 4. Juli 2011 veröffentlicht die Kommission einen Bericht auf der Grundlage der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Verordnung. Die Kommission unterbreitet gegebenenfalls geeignete Vorschläge zur Überprüfung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung.